Kommunale Verkehrsüberwachung in der Gemeinde Eisingen

Details

Amtliche Bekanntmachung zur Überwachung des fließenden Verkehrs

Entsprechend § 2 Abs. 3 bis 5 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht und in Verbindung mit § 24 Straßenverkehrsgesetz wird bekanntgegeben, dass die Gemeinde Eisingen aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses vom 29.07.2011 ab dem 01. Februar 2012 die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im fließenden Verkehr (Geschwindigkeitsüberschreitungen) probeweise für ein Jahr wahrnimmt.


Eisingen, den 03.01.2012


Ursula Engert
1. Bürgermeisterin

   
   
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