Glücksspielrecht 2012 in Unterfranken
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- Hauptkategorie: Verwaltung und Politik
- Kategorie: Recht
- Veröffentlicht am Montag, 06. Februar 2012 16:01
- Geschrieben von Redaktion Eisingen Online
Regierung von Unterfranken erteilt 27 Verbänden und Organisationen eine allgemeine Erlaubnis für öffentliche Lotterien und Ausspielungen
Würzburg – Im Jahr 2012 können 27 Verbände und Organisationen in Unterfranken Lotterien und Ausspielungen bis zu einem Spielkapital von 40.000 Euro durchführen, ohne dass sie jeweils eine Einzelerlaubnis beantragen müssen. Das ermöglicht ihnen die Regierung von Unterfranken mittels einer „Allgemeinen Erlaubnis“, die zum 02. Februar 2012 bereits in Kraft getreten ist.
Grundsätzlich bedürfen Lotterien (Verlosung von Geldgewinnen) und Ausspielungen (Verlosung von Warengewinnen) einer behördlichen Erlaubnis. „Die Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis stellt dabei einen wichtigen Beitrag zur Entbürokratisierung dar, der allen Beteiligten zugute kommt“, kommentierte Regierungspräsident Dr. Paul Beinhofer in diesem Zusammenhang die Nutzbarmachung der bestehenden Regelungen des Lotterierechts. Mit der allgemeinen Erlaubnis sind die genannten Verbände und Organisationen nur noch gehalten, die jeweiligen Lotterien und Ausspielungen in den Städten, Märkten und Gemeinden anzuzeigen. Die dort gesammelten Erfahrungen werden dann künftig auch bei der Verwaltungspraxis der Regierung Berücksichtigung finden.
Folgende Organisationen und Verbände dürfen im Regierungsbezirk Unterfranken auch im Jahr 2012 Lotterien und Ausspielungen aufgrund einer allgemeinen Erlaubnis veranstalten:
- Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Bayern e. V. mit seinen Untergliederungen
- Bayer. Rotes Kreuz mit seinen Untergliederungen
- Deutscher Caritasverband e. V. einschließlich seiner Mitgliedsverbände und ihren Untergliederungen wie z. B. Malteser Hilfsdienst e. V.
- Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V. einschließlich seiner Mitgliedsverbände und ihren Untergliederungen wie z. B. Johanniter-Unfall-Hilfe e. V.
- Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V., Landesverband Bayern mit seinen Untergliederungen
- Lebenshilfe – Landesverband Bayern einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen
- Sozialverband VdK Deutschland mit seinen Untergliederungen
- Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB)
- Deutsche Lepra- und Tuberkulosehilfe e. V.
- Förderverein Wärmestube e. V., Würzburg
- Wildwasser Würzburg e. V.
- Clubs von Lions in Deutschland einschließlich ihrer Fördervereine und Hilfswerke
- Clubs von Rotary in Deutschland einschließlich ihrer Fördervereine und Hilfswerke
- Clubs von Zonta in Deutschland einschließlich ihrer Fördervereine und Hilfswerke
- Elternbeiräte und Fördervereine von Kindergärten, Kinderhorten und Schulen
- Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche in Bayern
- Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen der römisch-katholischen Kirche
- Feuerwehrvereine
- Gesangvereine, die dem Deutschen Chorverband e. V. angehören
- Musikvereine, die dem Bayer. Blasmusikverband e.V. angehören
- Sportvereine, die dem Bayer. Landes-Sportverband e. V. angehören
- Schützenvereine, die einem nach § 15 Waffengesetz anerkannten Schießsportverband angehören
- Tierschutzvereine, die dem Deutschen Tierschutzbund e. V. angehören
- Obst- und Gartenbauvereine, die dem Bayer. Landesverband für Gartenbau und Landespflege e. V. angehören
- Trachtenvereine, die dem Bayer. Trachtenverband angehören
- Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. einschließlich seiner Untergliederungen
- Bund Naturschutz in Bayern e.V. einschließlich seiner Kreis- und Ortsgruppen
Alle genannten Verbände und Organisationen bieten grundsätzlich die Gewähr, dass sie die Veranstaltungen ordnungsgemäß durchführen und den Reinertrag entsprechend verwenden. Mindestens 25 % der eingenommenen Entgelte müssen dabei in Form von Gewinnen wieder ausgeschüttet werden. Der gesamte Reinertrag muss ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet werden.
Wegen der derzeit nicht absehbaren Entwicklung der Rechtslage im Laufe des Jahres 2012 müssen nachträgliche Änderungen bzw. der Widerruf dieser Erlaubnis allerdings vorbehalten werden.
Regierung von Unterfranken - PM vom 03.02.2012
















