Tipps der Polizei zum Umgang mit Feuerwerk
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- Hauptkategorie: Verwaltung und Politik
- Kategorie: Polizei und Justiz
- Erstellt am Mittwoch, 28. Dezember 2011 09:37
- Geschrieben von Redaktion Eisingen Online
UNTERFRANKEN - Erfahrungsgemäß kommt es zum Jahreswechsel immer wieder zu Unfällen und Sachschäden durch unsachgemäßen Umgang mit Feuerwerkskörpern. Um derartige Vorfälle zu vermeiden und einen guten Start in das neue Jahr 2012 zu gewährleisten, wendet sich das Polizeipräsidium Unterfranken mit einigen Informationen und Tipps an die Bevölkerung.
Während sogenanntes Kleinstfeuerwerk der Klasse I generell frei im Handel erhältlich ist, startet der Verkauf von Raketen, Böllern und Heulern der Feuerwerksklasse II in diesem Jahr am 29. Dezember. Wer derartige Artikel kaufen und abbrennen will, muss jedoch mindestens 18 Jahre alt sein. Kindern und Jugendlichen ist demnach lediglich der Umgang mit Kleinstfeuerwerk wie z. B. Wunderkerzen oder Knallerbsen gestattet. Kinder unter 12 Jahren sollten jedoch aus haftungsrechtlichen Gründen selbst diese Gegenstände nur unter der Aufsicht von Erwachsenen verwenden.
Außerdem ist zu beachten, dass pyrotechnische Gegenstände der deutschen Zulassungspflicht unterliegen. Sie müssen mit der BAM-Kennzeichnung des Bundesamtes für Materialprüfung versehen sein. Dieses Zulassungszeichen setzt sich aus dem Kurzzeichen der Zulassungsbehörde „BAM“, einem Zeichen für die pyrotechnische Klasse, also „P I“ oder P II“, und einer fortlaufenden Nummer zusammen. Ein Zulassungszeichen könnte demnach zum Beispiel lauten: BAM – P II – 1234.
Die Polizei weist ausdrücklich darauf hin, dass auch an Silvester und Neujahr das Schießen mit Schreckschusswaffen einer Schießerlaubnis nach dem Waffengesetz bedarf. Das bedeutet, dass das Verschießen von pyrotechnischen Gegenständen mit solchen Waffen ohne entsprechende Erlaubnis einen Verstoß nach dem Waffengesetz darstellt. Außerdem erfüllt das Führen von Schreckschusswaffen, ohne in Besitz eines sogenannten kleinen Waffenscheins zu sein, einen Straftatbestand.
Immer wieder wurden in den vergangenen Jahren Briefkästen durch brennende Feuerwerkskörper beschädigt oder gar „gesprengt“. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen „Lausbubenstreich“, sondern um eine handfeste Sachbeschädigung. Solche Vergehen werden mit Nachdruck verfolgt.
Aus Gründen der Rücksichtnahme ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen grundsätzlich untersagt. Außerdem können Städte und Gemeinden an bestimmten Orten ein Feuerwerksverbot verhängen, an denen sich viele Personen zum Feiern versammeln. Hier sind die örtlichen Regelungen entsprechend zu beachten.
Grundsätzlich bittet die Unterfränkische Polizei die Bevölkerung nochmals eindringlich um einen sorgsamen Umgang mit Feuerwerkskörpern. Durch übermäßigen Alkoholkonsum erhöht sich erfahrungsgemäß die Risikobereitschaft und damit auch die Gefahr von Unfällen mit teils fatalen Folgen.
Wir wünschen allen Bürgerinnen und Bürgern einen guten und sicheren Start ins neue Jahr 2012! Gerne darf die Begrüßung des neuen Jahres auch durch das Verschießen von Feuerwerkskörpern erfolgen, allerdings stets unter der Beachtung der geltenden Bestimmungen.
PP Unterfranken - PM vom 27.12.2011
















