Neubau der B 26n - Einleitung des Raumordnungsverfahrens

Details

Die Regierung von Unterfranken – höhere Landesplanungsbehörde – informiert die Öffentlichkeit über die Einleitung des Raumordnungsverfahrens für den Neubau der B 26n - AD Würzburg-West – Karlstadt – AK Schweinfurt-Werneck

Das Staatliche Bauamt Würzburg plant den Neubau der B 26n vom Autobahndreieck Würzburg-West über Karlstadt zum Autobahnkreuz Schweinfurt-Werneck und hat hierfür die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens beantragt. Das Raumordnungsverfahren wird von der Regierung von Unterfranken durchgeführt; sie schließt das Verfahren mit einer landesplanerischen Beurteilung ab.

Die höhere Landesplanungsbehörde prüft im Raumordnungsverfahren die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung unter überörtlichen Gesichtspunkten; insbesondere werden die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen geprüft. Dieses Raumordnungsverfahren schließt die raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung ein. Das Raumordnungsverfahren stellt im Ergebnis fest, ob und ggf. mit welchen Maßgaben das Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.

Für das geplante Vorhaben besteht gemäß § 3b Abs.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Im vorliegenden Fall wird die Umweltverträglichkeit ausnahmsweise förmlich gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 UVPG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) geprüft.


Hiermit wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung zu diesem Vorhaben gegeben.


Die Raumordnungsunterlagen liegen in der Zeit vom 01.03.2011 bis einschließlich 01.04.2011 während der allgemeinen Geschäftszeiten im Rathaus, Vorderer Kirchberg 4, im Obergeschoss Zimmer Nr. 2,  öffentlich aus. Die Raumordnungsunterlagen beinhalten die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 6 Abs. 3 und 4 UVPG.

Es wird darauf hingewiesen, dass Äußerungen zum Vorhaben bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis spätestens zum 15.04.2011 bei der vorstehend genannten Dienststelle oder bei der Regierung von Unterfranken vorgebracht werden können.


Die Regierung von Unterfranken – höhere Landesplanungsbehörde – weist im Rahmen der öffentlichen Auslegung auf Folgendes hin:

  • Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet; die Verfolgung von Rechten in einem fachplanerischen Zulassungsverfahren bleibt hiervon unberührt (vgl. Art.22 Abs. 5 Bayerisches Landesplanungsgesetz).
  • Die höhere Landesplanungsbehörde wird Äußerungen, die im Zuge der öffentlichen Auslegung abgegeben werden, zwar nicht beantworten, aber – soweit überörtliche raumbedeutsame Gesichtspunkte vorgetragen werden – bei der landesplanerischen Beurteilung verwerten. Äußerungen, die im Rahmen des Raumordnungsverfahrens gemacht werden, sind in ihrer Wirkung auf dieses Verfahren beschränkt.
  • Die Stellungnahme sollte sich nur auf die generelle Ausführung des Vorhabens und deren Auswirkungen auf die zu vertretenden Belange beziehen. Fragen des Bedarfs, technische Detailprobleme sowie Enteignungs- und Entschädigungsfragen sind nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens.


Ferner wird darauf hingewiesen, dass das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens den nach anderen Rechtsnormen vorgeschriebenen besonderen Verwaltungsverfahren nicht vorgreift und weder öffentlich-rechtliche Gestattungen noch privatrechtliche Zustimmungen und Vereinbarungen ersetzt.


Eisingen, den 14.02.2011


Ursula Engert, 1. Bürgermeisterin

   
   
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