Berücksichtigung des Artenschutzes beim Sammeln von Pilzen
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- Kategorie: Natur und Umwelt
- Veröffentlicht am Dienstag, 23. August 2011 18:41
- Geschrieben von Redaktion Eisingen Online
Würzburg – Die Schwammerlzeit ist im vollen Gange. Die Freude an der Suche lockt täglich viele Pilzliebhaber in die Wälder.
Die Regierung von Unterfranken möchte in diesem Zusammenhang auf die artenschutzrechtlichen Bestimmungen beim Sammeln hinweisen, die auf jeden Fall einzuhalten sind:
Gemäß Anlage 1 der Bundsartenschutzverordnung betrifft dies einige einheimische Pilze wie Steinpilz, Pfifferling, Schweinsohr, Brätling, Rotkappe, Birkenpilz und Morchel. Sinngemäß ist es nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes zunächst verboten, Pilze dieser Arten zu sammeln, zu verarbeiten oder zu verkaufen. Ziel dieser Regelungen ist es, den einheimischern Pilzbestand auf lange Sicht nicht zu gefährden. Allerdings hat der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung erlassen, um den Bürgern das Sammeln von geringen Mengen und für den eigenen Bedarf zu ermöglichen. Die Grenze des Erlaubten wird jedoch dann überschritten, wenn das Sammeln von Pilzen nicht mehr der vernünftigen Bereicherung des eigenen Speisezettels dient, sondern vielmehr in der Menge darüber hinausgeht. Das gewerbliche Sammeln bedarf in jedem Fall der vorherigen Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt).
Im erlaubten Rahmen sollte jeder verantwortliche "Pilzjäger" zudem die erforderlichen Grundregeln beachten:
- Pilze sorgfältig abschneiden oder herausdrehen
- Kleine, alte, giftige und unbekannte Pilze stehen lassen
- Nur so viele Pilze mitnehmen, wie man auch selber verwerten kann
Regierung von Unterfranken - PM vom 23.08.2011
















