Berücksichtigung des Artenschutzes beim Sammeln von Pilzen

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Würzburg – Die Schwammerlzeit ist im vollen Gange. Die Freude an der Suche lockt täglich viele Pilzliebhaber in die Wälder.

Die Regierung von Unterfranken möchte in diesem Zusammenhang auf die artenschutzrechtlichen Bestimmungen beim Sammeln hinweisen, die auf jeden Fall einzuhalten sind:

Gemäß Anlage 1 der Bundsartenschutzverordnung betrifft dies einige einheimi­sche Pilze wie Steinpilz, Pfifferling, Schweinsohr, Brätling, Rotkappe, Birkenpilz und Morchel. Sinngemäß ist es nach den Bestimmungen des Bundesnatur­schutzgesetzes zunächst verboten, Pilze dieser Arten zu sammeln, zu verarbeiten oder zu verkaufen. Ziel dieser Regelungen ist es, den einheimischern Pilzbestand auf lange Sicht nicht zu gefährden. Allerdings hat der Gesetzgeber eine Ausnah­meregelung erlassen, um den Bürgern das Sammeln von geringen Mengen und für den eigenen Bedarf zu ermöglichen. Die Grenze des Erlaubten wird jedoch dann überschritten, wenn das Sammeln von Pilzen nicht mehr der vernünftigen Bereicherung des eigenen Speisezettels dient, sondern vielmehr in der Menge darüber hinausgeht. Das gewerbliche Sammeln bedarf in jedem Fall der vor­herigen Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt).

 

Im erlaubten Rahmen sollte jeder verantwortliche "Pilzjäger" zudem die erfor­derlichen Grundregeln beachten:

  • Pilze sorgfältig abschneiden oder herausdrehen
  • Kleine, alte, giftige und unbekannte Pilze stehen lassen
  • Nur so viele Pilze mitnehmen, wie man auch selber verwerten kann

 

Regierung von Unterfranken - PM vom 23.08.2011

   
   
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